Benutzungsordnung
- §1 Zweck der Bibliothek
- §2 Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses
- §3 Entgelte
- §4 Öffnungszeiten
- §5 Zulassung zur Benutzung
- §6 Zulassung zur Entleihung
- §7 Allgemeine Ausleihbedingungen
- §8 Ortsausleihe
- §9 Fernleihe
- §10 Leihfrist und Rückgabe
- §11 Mahnung
- §12 Vormerkung
- §13 Benutzung innerhalb der Bibliothek
- §14 Multimedia
- §15 Reproduktionen
- §16 Allgemeine Pflichten des Benutzers/der Benutzerin
- §17 Kontrollrecht der Bibliothek
- §18 Haftung der Bibliothek
- §19 Ausschluss von der Benutzung
- §20 Anwendungsbereich
- §21 Inkrafttreten
§1 Zweck der Bibliothek
Die Bibliothek ist Eigentum des Deutschen Caritasverbandes (
DCV
). Sie dient dessen Literaturversorgung. Sie steht darüber hinaus als öffentlich zugängliche wissenschaftliche Spezialbibliothek für Sozialwesen für Wissenschaft und Forschung, Aus- und Fortbildung sowie zur fachlichen Information zur Verfügung.
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§2 Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses
Zwischen der Bibliothek und dem/der Benutzer/-in wird ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
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§3 Entgelte
Die Entgelte für die Benutzung der Bibliothek richten sich nach der
Entgeltordnung , in der jeweils geltenden Fassung.
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§4 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben.
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§5 Zulassung zur Benutzung
Wer die Bibliothek benutzen will, wird hierzu nach Maßgabe des § 1 und der besonderen Bestimmungen für einzelne Benutzungsarten (§ 6, § 13, § 14) zugelassen. Mit der Benutzung der Bibliothek werden diese Bestimmungen anerkannt.
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§6 Zulassung zur Entleihung
(1) Einer Zulassung als Entleiher/-in bedarf, wer Bestände der Bibliothek außerhalb ihrer Räume oder Magazinbestände im Lesesaal benutzen will.
(2) Zugelassen werden natürliche Personen, ebenso juristische Personen, Behörden, Institute, Anstalten, Verbände und Firmen, die sich durch eine von ihnen beauftragte natürliche Person vertreten lassen. Die Bibliothek kann den Nachweis der Vertretungsberechtigung verlangen. Der/die Antragsteller/-in ist verpflichtet, den Wegfall der Vertretungsberechtigung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Zulassung ist auf einem Formular der Bibliothek zu beantragen. Der/die Antragsteller/-in hat den Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die Bibliothek kann die Vorlage einer Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes verlangen. Minderjährige haben eine schriftliche Einwilligung eines/einer gesetzlichen Vertreters/Vertreterin vorzulegen.
(4) Die Bibliothek kann die Stellung eines selbstschuldnerischen Bürgen verlangen. Bedienstete der Bibliothek werden nicht als Bürgen angenommen. Die Bibliothek kann eine Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes des Hauptwohnsitzes des Bürgen verlangen. Im übrigen kann die Bibliothek ungeeignet erscheinende Bürgen ablehnen. Statt der Stellung eines Bürgen kann die Bibliothek eine in ihrem Ermessen stehende Kaution verlangen.
(5) Bei der Antragstellung sind folgende personenbezogenen Angaben erforderlich: Name, Vorname, Titel, Anschriften, Geburtsdatum. Der/die Antragsteller/-in hat darin einzuwilligen, dass die Bibliothek auf seine/ihre Person bezogene Daten im
EDV
-System verarbeitet. Er/sie hat das Recht der Auskunft über die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten. Der/die Benutzer/-in hat der Bibliothek jede Änderung des Namens oder der Anschriften unverzüglich mitzuteilen.
(6) Wer zur Entleihung zugelassen wird, erhält einen Bibliotheksausweis, der bei jeder Entleihung vorzulegen ist. Die Vorgaben der Bibliothek zur Sicherung sind vom/von der Benutzer/-in einzuhalten. Die Zulassung kann auf einzelne Benutzungsbereiche eingeschränkt, die Geltungsdauer des Bibliotheksausweises befristet werden. Der Bibliotheksausweis ist sorgfältig aufzubewahren. Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Bibliothek unverzüglich zu melden. Für Schäden, die der Bibliothek aus dem Missbrauch des Bibliotheksausweises durch Dritte entstehen, haftet der/die Benutzer/-in.
(7) Hat auf dem Ausleihkonto eines/einer Benutzers/Benutzerin während der Dauer eines Jahres keine Verbuchung stattgefunden, so kann die Bibliothek das Konto löschen.
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§7 Allgemeine Ausleihbestimmungen
(1) Zur Benutzung außerhalb der Bibliothek können die Bestände der Bibliothek in der Regel ausgeliehen werden. Ausgenommen sind:
a) Präsenzbestände
b) Bestände, die vor 1950 erschienen sind,
c) Bibliotheksgut, dessen Sicherung oder Erhaltung dies erfordert (
z.B
. ungebundene Zeitschriften und Lieferungswerke, Zeitungen, Loseblattwerke, Foliobände, maschinenschriftliche Werke, Mikroformen),
d) Bibliotheksgut, das besonderen Beschränkungen unterliegt.
Diese Werke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen der Bibliothek benutzt werden. In begründeten Fällen kann die Bibliothek Ausnahmen zulassen.
(2) Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der von einem/einer Benutzer/-in gleichzeitig entliehenen Bände, auch aus einzelnen Aufstellungsbereichen, zu begrenzen.
(3) Der/die Benutzer/-in darf entliehenes Bibliotheksgut nicht an Dritte weitergeben.
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§8 Ortsausleihe
(1) Die Standnummer eines Werkes muss der/die Benutzer/-in selbst an den Katalogen ermitteln.
(2) Bibliotheksgut aus dem Freihandbereich entnimmt der/die Benutzer/-in selbst dem Regal und legt es zusammen mit dem Bibliotheksausweis an der Leihstelle zur Verbuchung vor.
(3) Aus dem geschlossenen Magazin bestellte ausleihbare Werke werden für einen von der Bibliothek festgelegten Zeitraum in der Leihstelle zur Abholung gegen Vorlage des Bibliotheksausweises bereitgehalten. Aus dem geschlossenen Magazin bestellte Werke, die nur im Lesesaal benutzt werden dürfen, werden ebenfalls für einen von der Bibliothek festgelegten Zeitraum in der Leihstelle zurückgelegt und gegen Hinterlegung des Bibliotheksausweises zur Mitnahme in den Lesesaal ausgehändigt. Die Bibliothek kann die Anzahl der Bestellungen begrenzen. Telefonische Bestellungen an das Bibliothekspersonal werden nicht angenommen.
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§9 Fernleihe
(1) Auswärts wohnenden Benutzer(innen)n sendet die Bibliothek auf Antrag gegen Übernahme der Kosten ausleihbare bestellte Werke zu. Die Bibliothek ist nicht zum Versand verpflichtet. Der Versand kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft sein.
(2) Bei Versand von Werken innerhalb des deutschen und internationalen sowie des kirchlichen Leihverkehrs gelten die betreffenden Bestimmungen. Anfallende Kosten trägt der/die bestellende Benutzer/-in.
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§10 Leihfrist und Rückgabe
(1) Die Grundleihfrist beträgt vier Wochen ab Verbuchung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie kann in der Regel zweimal um jeweils weitere vier Wochen verlängert werden, wenn das Werk nicht von anderer Seite verlangt wird. Verlängerungen sind in einem von der Bibliothek festgelegten Zeitraum vor Ablauf der Leihfrist vorzunehmen. Telefonische Verlängerungsanträge an das Bibliothekspersonal werden nicht angenommen. Die Verlängerung der Leihfrist beginnt mit dem Tag der Verbuchung. Die Bibliothek kann im Einzelfall eine kürzere oder längere Leihfrist festsetzen oder die Verlängerung der Leihfrist für bestimmte Werke ausschließen.
2) Entliehenes Bibliotheksgut ist spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist an der Leihstelle der Bibliothek zurückzugeben. Auf Verlangen erhält der/die Überbringer/-in eine Rückgabequittung.
3) Bei der Rücksendung trägt der/die Benutzer/-in die Gefahr. Er/sie hat das entliehene Bibliotheksgut sorgfältig verpackt und freigemacht und
ggf. unter denselben besonderen Versandbedingungen zurückzusenden, unter denen die Bibliothek es ihm/ihr zugesandt hat. Wünscht er/sie die Zusendung einer Rückgabequittung, so legt er/sie den zurückgesandten Werken eine entsprechende Mitteilung und einen Freiumschlag bei.
(4) Wenn die Bibliothek die vorzeitige Rückgabe vor Ende der Leihfrist verlangt, ist das Bibliotheksgut unverzüglich zurückzugeben.
(5) Der/die Benutzer/-in hat dafür Sorge zu tragen, dass entliehenes Bibliotheksgut rechtzeitig zurückgegeben wird, auch wenn er/sie persönlich verhindert ist.
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§11 Mahnung
(1) Wer die Leihfrist überschreitet oder einem Rückgabeverlangen nicht nachkommt, wird schriftlich zur Rückgabe gemahnt.
(2) Mahnschreiben und Rückgabeverlangen gelten auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte vom/von der Benutzer/-in mitgeteilte Anschrift gesandt worden sind und als unzustellbar zurückkommen.
(3) Falls ein/-e Benutzer/-in Mahnungen nicht befolgt oder Entgelte nicht bezahlt, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Werke an ihn/sie einstellen sowie Leihfristverlängerungen und Vormerkungen versagen.
(4) Wird ein entliehenes Werk nach Zustellung der dritten Mahnung nicht innerhalb eines von der Bibliothek festgelegten Zeitraums zurückgegeben, kann die Bibliothek die Rückgabe anordnen und für den Fall, dass das Werk nicht innerhalb der festgesetzten Frist zurückgegeben wird, die Anschaffung eines Ersatzexemplars
bzw. Wertersatz auf Kosten des/der Benutzers/Benutzerin ankündigen und nach Ablauf der gesetzten Frist durchführen oder das Werk durch Bedienstete der Bibliothek beim/bei der Benutzer/-in abholen lassen.
(5) Für kurzfristig über Nacht oder über das Wochenende ausgeliehenes Bibliotheksgut wird bei nicht pünktlicher Rückgabe eine besondere Überschreitungsgebühr erhoben.
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§12 Vormerkung
(1) Von anderen Benutzer(inne)n entliehenes Bibliotheksgut kann der/die Benutzer/-in zur Entleihung vormerken. Auskunft darüber, wer ein Werk entliehen oder vorgemerkt hat, wird nicht erteilt. Die Bibliothek kann die Anzahl der Vormerkungen begrenzen, die Frist der Aufrechterhaltung der Vormerkung festsetzen sowie ihre Annahme einstellen.
(2) Ist das vorgemerkte Werk verfügbar, wird der/die Benutzer/-in benachrichtigt und das Werk während einer von der Bibliothek festgelegten Frist an der Leihstelle zur Abholung gegen Vorlage des Bibliotheksausweises bereit gelegt. Werden bereit gelegte Bücher innerhalb der Bereitstellungsfrist nicht abgeholt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.
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§13 Benutzung innerhalb der Bibliothek
(1) Zur Benutzung des Lesesaals, des Informationsbereichs sowie der anderen Bereiche der Bibliothek werden nach Maßgabe des §1 alle Personen zugelassen, deren Tätigkeit oder Interesse die Benutzung erfordert.
(2) Die Nutzung der Präsenzbestände ist nur innerhalb der Räume der Bibliothek möglich. Zur Anfertigung von Kopien aus Präsenzbeständen ist es erforderlich, Standnummer und Titelangaben des zu kopierenden Stückes in ein Formular einzutragen und dieses zusammen mit dem Bibliotheksausweis oder einem amtlichen Lichtbildausweis an der Leihstelle zu hinterlegen. Nach Gebrauch sind die Bestände an ihren Standort zurückzubringen.
(3) Aus dem geschlossenen Magazin bestellte Werke, die nur im Lesesaal benutzt werden dürfen, sind an der Leihstelle gegen Hinterlegung des Bibliotheksausweises in Empfang zu nehmen. Sie sind täglich, spätestens vor Schließung der Bibliothek, wieder an der Leihstelle zurückzugeben mit der Auskunft, ob sie weiterhin benötigt werden. Werden Werke länger als fünf Öffnungstage ohne besondere Vereinbarung nicht benutzt, werden sie ins geschlossene Magazin zurückgebracht.
(4) Beim Verlassen des Lesesaals und der anderen Bereiche der Bibliothek sind mitgeführte Bücher, Zeitschriften und sonstige Werke an der Leihstelle deutlich erkennbar vorzuzeigen.
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§14 Multimedia
(1) Die Bibliothek kann die Nutzung der Internet-Arbeitsplätze zeitlich beschränken, für jede Nutzung eine gesonderte Anmeldung verlangen oder ggf. ganz ausschließen. Minderjährige haben eine schriftliche Einwilligung eines/einer gesetzlichen Vertreters/Vertreterin vorzulegen.
(2) Auf den Rechnern der Bibliothek darf mitgebrachte oder aus dem Internet heruntergeladene Software weder installiert noch ausgeführt werden. Manipulationen an den Rechnern, insbesondere Veränderungen der Konfiguration, des Betriebssystems oder der Anwendungssoftware, sind untersagt.
(3) Dokumente und Dateien dürfen ausschließlich auf von der Bibliothek verkaufte Datenträger kopiert werden. Diese Datenträger sind nur für einmalige Downloads von den
PC
s der Bibliothek verwendbar. Sie dürfen nicht mehrfach genutzt werden. Das Kopieren von Dokumenten oder Daten auf mitgebrachte Datenträger ist nicht erlaubt.
(4) Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern, Software
u.a. durch den/die Benutzer/-in ist das Urheberrecht zu beachten.
(5) Es ist untersagt, Nachrichten, Beiträge oder sonstige Daten zu versenden, deren Inhalt rechtswidrig, gewaltverherrlichend, beleidigend, gegen die guten Sitten verstoßend ist oder kommerzielle Werbung darstellt.
(6) Es ist untersagt, im Internet Seiten aufzurufen, deren Inhalte rechtswidrig, gewaltverherrlichend oder gegen die guten Sitten verstoßend sind.
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§15 Reproduktionen
(1) Auf Antrag fertigt die Bibliothek für externe Benutzer/-innen Kopien entsprechend ihren personellen und technischen Möglichkeiten aus ihren Beständen, wenn der Zustand der Vorlage dies zulässt.
(2) Die Beachtung von Urheberrechten obliegt dem/der Auftraggeber/-in. Hat der/die Auftraggeber/-in das Urheberrecht Dritter verletzt und wird die Bibliothek deswegen in Anspruch genommen, so ist der/die Auftraggeber/-in verpflichtet, sie davon freizustellen.
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§16 Allgemeine Pflichten des Benutzers/der Benutzerin
(1) Der/die Benutzer/-in hat den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er/Sie haftet für Schäden, die der Bibliothek aus der Nichterfüllung dieser Pflichten entstehen.
(2) Der/die Benutzer/-in hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungen sorgfältig zu behandeln. Veränderungen und Beschädigungen (auch Eintragungen, Unterstreichungen) des Bibliotheksguts und der Einrichtungsgegenstände sind nicht gestattet. Der/die Benutzer/-in hat den Verlust oder festgestellte Mängel des ihm/ihr ausgehändigten Bibliotheksgutes unverzüglich zu melden. Erfolgt keine Meldung, so wird angenommen, dass er/sie es in einwandfreiem Zustand erhalten hat. Es ist dem/der Benutzer/-in untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(3) Für Beschädigung oder Verlust von Bibliotheksgut während der Benutzung hat der/die Benutzer/-in vollen Ersatz zu leisten, bei entliehenem Bibliotheksgut auch dann, wenn ihn/sie kein Verschulden trifft. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Eine Weitergabe entliehenen Bibliotheksgutes an Dritte ist unzulässig. Es haftet in jedem Falle der/die Entleiher/-in.
(5) In den Benutzungsräumen der Bibliothek darf mit Rücksicht auf die anderen Benutzer/-innen die Ruhe nicht gestört werden. Rauchen sowie das Mitführen von Nahrungsmitteln ist in den Räumen der Bibliothek untersagt, ebenso die Benutzung von Mobiltelefonen. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.
(6) Mäntel und ähnliche Bekleidungsstücke, Schirme und Taschen dürfen nicht in den Lesesaal und in andere mit Bibliotheksgut ausgestattete Räume mitgenommen werden. Die Bibliothek stellt Schließfächer in begrenzter Anzahl zur Verfügung, in denen aber keine Wertsachen deponiert werden dürfen. Die Schließfächer dürfen nur bis zur Schließung der Bibliothek am gleichen Tag in Anspruch genommen werden.
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§17 Kontrollrecht der Bibliothek
(1) Das Bibliothekspersonal ist befugt, sich von jedem/jeder Benutzer/-in den Bibliotheskausweis oder einen amtlichen Lichtbildausweis sowie den Inhalt von Taschen und anderen Behältnissen zeigen zu lassen und bei Verdacht des Missbrauchs die Schließfächer zu kontrollieren. Dem Bibliothekspersonal steht das Hausrecht zu.
(2) Die Bibliothek ist berechtigt, nicht fristgemäß freigemachte Schließfächer zu räumen. Die entnommenen Gegenstände werden als Fundsachen behandelt. Aufgefundenes Bibliotheksgut aus dem Eigentum anderer Bibliotheken oder öffentlicher Sammlungen können an diese zurückgegeben werden.
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§18 Haftung der Bibliothek
(1) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
(2) Die Bibliothek haftet nicht für Beschädigungen oder den Verlust von mitgebrachten Gegenständen, auch nicht, wenn diese in Schließfächern deponiert wurden. Sie haftet auch nicht für Geld und Wertsachen.
(3) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden an Dateien und Datenträgern des/der Benutzers/Benutzerin, die durch Viren, Inkompatibilitäten oder technische Mängel an Geräten der Bibliothek entstehen oder die bei Nutzung ausgeliehener Medien auf Geräten des Benutzers entstehen.
(4) Die Bibliothek übernimmt keinerlei Verantwortung für die Inhalte und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter im Internet.
(5) Die Bibliothek setzt auf ihren WWW-Seiten nur Links auf Seiten, deren Inhalt nicht gegen geltendes deutsches Recht verstoßen. Das Setzen eines Links zu fremden Inhalten bedeutet nicht, dass sich die Bibliothek mit dem Inhalt der Seiten, auf die der Link führt, identifiziert. Inhalte von Seiten, auf die verwiesen werden, können sich jederzeit ändern. Die Bibliothek kann daher nicht gewährleisten, dass fremde Inhalte noch dem Stand zum Zeitpunkt des Setzens des Links entsprechen. Es wird auch keine Haftung übernommen für Links, die auf Seiten gesetzt sind, auf welche die Bibliothek verweist.
(6) Die Bibliothek übernimmt keinerlei Haftung für möglichen Missbrauch persönlicher Daten des/der Benutzers/Benutzerin im Internet.
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§19 Ausschluss von der Benutzung
Verstößt ein/-e Benutzer/-in schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände der Bibliothek die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so kann der/die Benutzer/-in vorübergehend oder auf Dauer, teilweise oder ganz von der Benutzung ausgeschlossen werden. Aus dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen des Benutzers bleiben davon unberührt.
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§20 Anwendungsbereich
Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:
a) die Ausstellung von Werken der Bibliothek und die Entleihung dazu,
b) die Herstellung und die Vervielfältigung fotografischer Aufnahmen und anderer Reproduktionen zu gewerblichen Zwecken und die Entleihung dazu.
In diesen und sonstigen Fällen, die nicht der Benutzungsordnung unterliegen, ist jeweils eine besondere Vereinbarung mit der Bibliothek erforderlich.
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§21 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen früherer Benutzungsordnungen außer Kraft.
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Freiburg, den 30.09.2002
Prof.
Dr
. Georg Cremer
(Generalsekretär)
Dr.
Robert Batkiewicz
(Finanzdirektor)